Stand August 2024
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers mit einem Auftraggeber, der kein Konsument iSd KSchG ist, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird widersprochen.
2. Abweichungen von diesen AGB sind nur rechtswirksam und für den Auftragnehmer verbindlich, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt.
1. Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Auftraggebers begründet noch keine Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist. Widerruft der Auftragnehmer ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber als geschlossen.
3. Elektronische Vertragserklärungen gelten mit dem auf die Absendung durch den Auftragnehmer folgenden Tag als dem Auftraggeber zugegangen.
4. Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines geschlossenen Vertrages bedarf für deren Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5. Alle genannten Preise sind Euro-Beträge. Preisangebote sind unverbindlich, es sei denn es wurde schriftlich Abweichendes vereinbart. Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers sind exkl. Umsatzsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Buchbindererzeugnisse enthalten. Macht die Natur des Druckwerkes/Bindewerks keine Verpackung notwendig, so erfolgt diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht oder aufgrund der Ware notwendig sein (Pappe, Karton, Palette, Kiste), wird diese gesondert in Rechnung gestellt. Wird Verpackungsmaterial in einwandfreiem Zustand innerhalb von vier Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises des Verpackungsmaterials gutgeschrieben werden. Die Beurteilung des einwandfreien Zustandes obliegt dem Auftragnehmer.
6. Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens des Auftragnehmers vom Auftrag des Auftraggebers, müssen vom Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen (Samstag ist kein Werktag) nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Anderenfalls gilt der Vertrag gemäß dem Annahmeschreiben als geschlossen.
7. Erhöhungen von Einzelkosten (z.B. Papier, Karton, Buchbindematerial usw.), Personalkosten oder von sonstigen dem Auftrag zugrundeliegenden Kosten berechtigen den Auftragnehmer die daraus resultierenden Preiserhöhungen dem Auftraggeber auch nach Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag stehen und der Auftragnehmer auf den Grund für die Preiserhöhung keinen Einfluss hat. Dieses Recht des Auftragnehmers wird vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt.
8. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
9. Mehrkosten aufgrund von Umständen, die allein oder überwiegend der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, darf der Auftragnehmer unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge, welchen der Auftraggeber schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
10. Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeitszeit wird dem Auftraggeber weiterverrechnet. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind vom Auftragnehmer zu tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Auftraggebers an diesen weiterverrechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber von jeder Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
11. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers (soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde) und werden gesondert verrechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem er (auch teilweise) liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Auftragnehmer ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer, Versandkosten und sonstige Preisbestandteile) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Nettopreis. Voraussetzung für eine Skontogewährung ist die vollständige Bezahlung aller (auch früherer) nicht (vollständig) beglichener Rechnungen. Ein unberechtigter Skontoabzug durch den Auftraggeber wird zuzüglich eines pauschalen Bearbeitungsaufwandes iHv Euro 25 exkl. USt in Rechnung gestellt. Bei Überweisungen ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung die Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages auf dem vom Auftragnehmer bekannt gegebenen Konto ausschlaggebend.
2. Bei Rechnungen mit einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist die Umsatzsteuer umgehend nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
3. Bei Bereitstellung besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.
4. Vor der Leistung einer bedungenen Anzahlung oder Vorauszahlung durch den Auftraggeber besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Abschnitt V.5. dieser AGB gilt sinngemäß.
5. Der Auftraggeber kann nur mit einer als unbestrittenen anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Dem Auftraggeber stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
6. Bei vom Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, die länger als zwei Wochen dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages erfolgt eine vom ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer muss sich allerdings anrechnen lassen, was er sich durch die Stornierung erspart oder anderweitig verdient hat.
1. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer (i) auf Erfüllung des Vertrages (= Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder (ii) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder (iii) alle, auch noch nicht fällige, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen mehr als sechs Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen gemahnt wurde.
2. Im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen.
3. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeiten der noch laufenden Aufträge einzustellen. Abschnitt V.5. dieser AGB gilt sinngemäß.
4. Bei verschuldetem Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 9,2 % p.a., bei unverschuldetem Zahlungsverzug von 4,0 % p.a. über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatzes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 20,– netto sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 5,– netto zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, bei Verschulden des Auftraggebers am Zahlungsverzug zu ersetzen.
1. Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: – Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Auftraggeber, – Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Auftraggeber obliegenden Pflichten oder – Datum an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung erhält. Die Lieferfrist endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt.
2. Vereinbarte Lieferzeiten sind Zirka-Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins und einen daraus entstehenden Schaden. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die unterbliebene Mitwirkung des Auftraggebers entstehenden Mehrkosten.
3. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber primär nur Erfüllung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen und einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfristen müssen der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten) – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht frei, so ist dieser verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern und der Auftraggeber verpflichtet, diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend aliquot abzugelten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
5. Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Verspätungsschäden.
1. Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Branchenübliche, produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen sind bei wenig komplexen Aufträgen bis zu 5 %, bei mittel- und hochkomplexen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig zu verrechnen (erhöhen bzw. vermindern den vereinbarten Nettopreis). Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
1. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien. Insbesondere wird bei beigestellten Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder, Zertifizierungen) nicht vom Auftragnehmer überprüft. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr und Haftung für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird, wenn der Auftragnehmer einer solchen Überprüfung zustimmt, diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet. Wünscht ein Auftraggeber die Produktion nach den Anforderungen eines Zertifikats oder Gütezeichens, wie z.B. des Österreichischen Umweltzeichens, so ist das gleichzeitig mit Auftragserteilung schriftlich an den Auftragnehmer zu kommunizieren und der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dazu beigestellten Informationen. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr und haftet nicht für die Verwendung von Zertifikaten oder Gütezeichen in oder im Zusammenhang mit einem Erzeugnis durch den Auftraggeber, wenn die Produktion nach den Anforderungen dieses Zertifikats oder Gütezeichen nicht vereinbart wurde oder die beigestellten Informationen nicht vollständig oder nicht richtig waren.
2. Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Abweichungen im Sinne dieser AGB enthalten kann.
3. Für die Durchführung von Registerstanzarbeiten, an gebundenen Exemplaren sind bei der Herstellung dieser Exemplare Stanzmarkierungen in so ausreichender Qualität anzubringen, dass die Stanzungen ohne Vor- und/oder Nachbearbeitung durchgeführt werden können. Sollte durch Fehlen solcher Stanzmarkierungen durch ungenaue Anbringung oder Beschädigung derselben, beim Stanzen ein vermehrter Arbeitsaufwand, der bei ordnungsgemäßem Vorhandensein der Stanzmarkierungen nicht angefallen wäre, entstehen, so sind die daraus erwachsenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu verrechnen. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Materialien.
4. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, usw.. gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte, vertragsgemäß erfolgen sollen. Damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der leicht fahrlässigen Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
1. Den Auftraggeber trifft gemäß § 377 UGB die Pflicht, die Ware umgehend nach deren Erhalt auf etwaige Mängel zu prüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Ware, dem Auftragnehmer schriftlich und bestimmt angezeigt werden. Mängel eines Teiles/an einem Teil der Lieferung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Verletzt der Auftraggeber seine Rügeobliegenheit, kann er seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend machen.
2. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt drei Monate.
3. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
4. Das Regressrecht nach § 933b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
5. Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur (i) Verbesserung oder (ii) Ersatzlieferung (Austausch) verpflichtet. Der Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung verlangen, wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder der Auftragnehmer die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verweigert bzw. diese nicht innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Wandlung durch den Auftraggeber wird auf jene Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten Verwendungszweck zugeführt werden kann.
6. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.
7. Hat der Auftrag die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich. Grobe Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.
8. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
9. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat) kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend machen.
10. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
11. Können beanstandete Erzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird. Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.
12. Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber gerügte Mängel selbst oder durch einen Sachverständigen zu prüfen.
13. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, ist der Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt.
1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.
2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit der Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) beschränkt.
3. Im Haftungsfall kann nur Geldersatz verlangt werden. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
4. Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
5. Aus branchenüblichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche ableiten.
1. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Erzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Druckbogen, Zwischenerzeugnisse nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten für die Lagerung.
2. Wenn eine besondere Vereinbarung über eine vorübergehende Einlagerung ausdrücklich vereinbart ist, so haftet der Auftragnehmer für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
3. Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Unternehmensgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt für eine gewisse Zeitspanne beinhaltet keinen Verzicht auf zukünftiges Lagerentgelt. Die Berechnung erfolgt jeweils am Ende eines dreimonatigen Rechnungszeitraums im Nachhinein, wenn kürzer als drei Monate eingelagert wird, so erfolgt die Berechnung am letzten Tag der Lagerung. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen längstens vier Wochen nach Ende des jeweiligen dreimonatigen Rechnungszeitraums bezahlt.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt die unter 1. genannten Erzeugnisse selbst einzulagern oder bei einem Dritten einlagern zu lassen.
1. Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung der zugrundeliegenden Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung gegen den Dritten aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Der Auftraggeber hat den Dritten davon zu verständigen, dass der Auftragnehmer zum Einzug berechtigt ist und andererseits dem Auftragnehmer bekannt zu geben, dass diesem eine Forderung abgetreten worden ist. Entstehen dem Auftragnehmer bei Eintreibung einer ihm abgetretenen Forderung gegen den Dritten Kosten, sind diese vom Auftraggeber bis zu 3 % der Höhe der abgetretenen Forderung zu ersetzen.
2. Übersteigen die dem Auftragnehmer gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden Forderungen wertmäßig um mehr als 100 %, hat der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund der bestellten Sicherheit nicht unmöglich ist (zB bei Unteilbarkeit eines Faustpfandes).
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Druckbogen und sonstigen Rohmaterialien und Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB zu, als die dem Vertrag entspringenden Forderungen durch den Auftraggeber nicht vollständig erfüllt wurden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese potenziellen Kunden vorzulegen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag oder der Verletzung von Rechten Dritter erhoben werden, vollumfassend schad- und klaglos zu halten. Insbesondere umfasst sind Ansprüche Dritter aufgrund von Verletzungen von Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Persönlichkeitsschutzrechten sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Inhalts der Druckerzeugnisse inklusive der beigestellten Informationen. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen.
1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragsnehmers.
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.